Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf von CO2-Zertifikaten der Pina Technologies GmbH

Präambel

Die Pina Technologies GmbH ("Pina Earth", "wir", "uns" oder "unser") hat einen Online-Shop eingerichtet, in welchem Käufer CO2-Zertifikate (“Zertifikate”) ausgewählter Projekte von Pina Earth aus Deutschland finden, kennenlernen und kaufen können. Wir möchten sicherstellen, dass Sie eine positive Erfahrung mit uns machen. Bitte lesen Sie weiter, um mehr über Ihre Rechte als Käufer sowie über unsere Erwartungen an Sie zu erfahren. Mit dem Kauf unserer CO2-Zertifikate in unserem Online-Shop und außerhalb des Online-Shops akzeptieren Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Käufer (die "Bedingungen").

1. Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist der Verkauf von CO2-Zertifikaten an den Käufer. Vorbehaltlich der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen erklärt sich der Verkäufer bereit, dem Käufer die in der/den Bestellung(en) gemäß Ziffer 3 dieser Vereinbarung genannten CO2-Zertifikate zu verkaufen.

Für solche Zertifikatskäufe zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen dieses Vertrages in dessen zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Gültigkeit und Anwendbarkeit ausdrücklich und schriftlich zu.

2. Definitionen

„Ausstellung“: Bezeichnet das Jahr, in dem das Zertifikat von der externen Validierungs- und Prüfstelle validiert wurde. 

„Bestellung“: Bezeichnet das/die Dokument(e) in dem vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Format, das/die vom Käufer verwendet wird/werden, um zusätzliche Zertifikate anzufordern. 

„CO2-Äquivalent“: Bezeichnet ein metrisches Maß, mit dem die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) und verschiedenen Treibhausgasen (die sechs Gase aus Anhang A des Kyoto-Protokolls) auf der Grundlage ihres globalen Erwärmungspotenzials verglichen werden können.

„Einzelpreis“: Bezeichnet den Preis, der vom Verkäufer an den Käufer pro geliefertem Zertifikat zu zahlen ist, wie in der jeweiligen Bestellung festgelegt.  

„Ersatz-Zertifikate“: Bezeichnet alle Zertifikate desselben oder eines ähnlichen Zertifizierungs-Standards, die dem Käufer gemäß Ziffer 7.5 als Ersatz für einen Fehlbestand angeboten werden und die durch ein Zertifikat aus einem registrierten Projekt generiert wurden.

„Gekauftes Zertifikat“: Bezeichnet ein oder mehrere Zertifikat/e, das/die der Käufer vom 

Verkäufer in den in der/den jeweiligen Bestellung(en) angegebenen Mengen kauft. 

„Höhere Gewalt“: Ein Umstand oder eine Gegebenheit, der/die sich der Kontrolle einer der Parteien entzieht und die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag behindert. Dazu gehören unter anderem Streiks, Aussperrungen, Aufstände, Invasion, Krieg, zivile Unruhen, böswillige Beschädigungen oder andere überwiegende Notfallmaßnahmen, Unfälle, Feuer, Explosionen, Terrorismus, Sabotage, Überschwemmungen und Stürme, Erdbeben, Bodenabsenkungen, andere Naturkatastrophen, die Einführung nationaler oder internationaler Verordnungen, Rechtsakte oder Gesetze, die es unmöglich machen, die gekauften Zertifikate zu erstellen, zu registrieren oder zu liefern, oder vergleichbare Umstände. Darüber hinaus gelten alle Umstände oder Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Register oder dem Zertifizierungs-Standard, einschließlich Ausfallzeiten der relevanten Systeme, Plattformen, Webseiten oder ähnlicher Ereignisse, die die Lieferung verzögern oder die Lieferung der gekauften Zertifikate durch den Verkäufer an den Käufer nicht ratsam, undurchführbar oder unmöglich machen, ebenfalls als höhere Gewalt.

„Lieferdatum“: Das Datum, an dem die Stilllegungsurkunde für erworbene Zertifikate im Namen des Käufers ausgestellt und an den Käufer übermittelt wird. 

„Lieferung“: Gilt mit der endgültigen Stilllegung von gekauften Zertifikaten im Namen des Käufers als erfolgt.

„Projekt“: Bezeichnet ein Wald-Klimaschutzprojekt, innerhalb dessen durch zuvor festgelegte Projektaktivitäten auf einer Projektfläche zusätzlich CO2-Emissionen entfernt oder vermieden werden.

„Referenzszenario“: Bezieht sich auf das Szenario, das die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen, die im Waldgebiet des Projekts ohne die Projektaktivitäten auftreten würden, in angemessener Weise darstellt und in Übereinstimmung mit den Zertifikats-Bestimmungen bestimmt wird.

„Register“: Bezieht sich auf ein Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank, die unter anderem Zertifikate anerkennt, die unter dem Zertifizierungs-Standard generiert wurden, und in der Lage ist, die Prozesse bezüglich der Ausstellung, des Besitzes, den Transfer und der Kündigung oder Stilllegung von Zertifikaten auszuführen.

„Risikopuffer“: Bezieht sich auf eine reservierte Menge an CO2-Zertifikaten aus einem bestimmten Klimaschutzprojekt, die dauerhaft nicht gehandelt wird und als Absicherung gegen unvorhersehbare Risiken dient. Dieser Puffer soll sicherstellen, dass auch bei unerwarteten Ereignissen (wie z.B. Naturkatastrophen) ausreichend CO2-Zertifikate verfügbar sind, um die vereinbarten Emissionsreduktionsziele zu erreichen.

„Stilllegung“: Bezeichnet Zertifikate, die aus dem Register eines Zertifizierungs-Standards stillgelegt wurden. Zur Vermeidung von Zweifeln wird durch eine Stilllegung vermieden, dass Zertifikate doppelt gezählt/verwendet/von mehreren Käufern beansprucht werden. 

„Stilllegungsurkunde“: Bezeichnet ein offizielles Dokument, das bestätig, dass bestimmte CO2-Zertifikate dauerhaft außer Kraft gesetzt wurden.

„Verbundenes Unternehmen“: Bezieht sich auf jede juristische Person, die jetzt oder in Zukunft direkt oder indirekt eine der Parteien kontrolliert, mit ihr oder von ihr kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle steht. Für die Zwecke des Vorhergehenden bedeutet "Kontrolle" eine fünfzigprozentige (50 %) oder höhere Beteiligung an dem betreffenden Unternehmen oder die Befugnis, die Leitung dieses Unternehmens zu bestimmen.

„Vertrag“: Bezeichnet diesen Zertifikats-Kaufvertrag zusammen mit allen (zukünftigen) Bestellungen, zu denen sich die Parteien verpflichten und die die Parteien ausführen. 

„Vertrauliche Informationen“: Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Begriff alle Informationen (in schriftlicher, elektronischer, mündlicher, digitaler oder sonstiger Form), die von der offenlegenden Partei oder einem ihrer verbundenen Unternehmen der empfangenden Partei oder einer ihrer verbundenen Unternehmen für die Zwecke dieses Vertrags offengelegt werden. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere: 

  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Produkte (sowohl Software als auch Hardware), Herstellungsverfahren, jegliche Technologie, Prototypen, Know-how, Erfindungen, Geschäftsbeziehungen, Kundenlisten, Geschäftsstrategien, Geschäftspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digitale Informationen (Daten);
  • Jegliche Unterlagen und Informationen der offenlegenden Partei, die technischen und organisatorischen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegen, als vertraulich gekennzeichnet sind oder je nach Art der Informationen oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind;
  • Informationen über aktuelle oder potenzielle Kunden, Geschäftspartner oder Investoren des Verkäufers;

„Werktag“: Ist ein regulärer Arbeitstag in München.

„Zertifikat“: Bezeichnet ein CO2-Zertifikat, das als eine Einheit beschrieben wird und aus einem Projekt resultiert, das über das geltende Referenzszenario hinausgeht und einer Tonne CO2-Äquivalent entspricht, die während der Projektlaufzeit aus der Atmosphäre entfernt oder vermieden wurde bzw. wird und welches gemäß dem Zertifizierungs-Standard ausgestellt wird.

„Zertifikats-Bestimmungen“: Bezeichnet die anwendbaren Bestimmungen, wie sie im Zertifizierungs-Standard und allen relevanten Entscheidungen, Richtlinien, Modalitäten und Verfahren, die gemäß ihnen getroffen und/oder von Zeit zu Zeit ergänzt werden, dargelegt sind, und die jene Bestimmungen umfassen, die speziell für die Stilllegung und den Transfer von Zertifikaten erfüllt werden müssen.

„Zertifizierungs-Standard“: Bezeichnet den Standard und/oder die Methodik, die für die gekauften Zertifikate im Rahmen dieses Vertrags gelten, und wird in der/den jeweiligen Bestellung(en) definiert.

3. Leistungen der Pina Technologies GmbH

Pina Earth verpflichtet sich, dem Käufer aus den angebotenen Projekten entsprechend CO2-Zertifikate zuzuordnen und stillzulegen. 

Pina Earth verpflichtet sich, dem Käufer eine offizielle Stilllegungurkunde in Höhe der Anzahl an gekauften  CO2-Zertifikaten auszustellen und dem Käufer einen Online-Zugang zu weiteren Kommunikationsmaterialien der Projekte zu verschaffen. 

4. Vertragsabschluss

Kunden der Pina Technologies GmbH können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Als Verbraucher ist jede natürliche Person zu betrachten, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (gem. §13 BGB).

Ein Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder aber auch eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (gem. §14 BGB).

Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons »Bestellen« geben Sie eine verbindliche Bestellung ab. Die Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung durch eine automatisierte E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

Ihr Vertragspartner ist: 

Pina Technologies GmbH

Vogelanger 7, 82319 Starnberg 

Sitz der Gesellschaft: Starnberg

Handelsregister: 266948

Registergericht: Amtsgericht München 

Geschäftsführer:innen: Dr. Gesa Biermann, Florian Fincke

5. Zahlungsbedingungen

Zahlungen können vorgenommen werden:

  • Online über den Online-Shop von Pina Earth mit einer Kredit- oder Debitkarte;
  • Durch direkte Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto von Pina Earth. Direkte Banküberweisungen können für Beträge über 5.000 € (Fünftausend) angefordert werden.
    • Um eine direkte Banküberweisung zu veranlassen, muss der Käufer eine schriftliche Bestätigung in einer E-Mail an info@pina.earth senden, in der er das/die ausgewählte(n) Projekt(e), das jeweilige Volumen der CO2-Zertifikate, die Rechnungsdetails und den vollständigen Namen, der in der Stilllegungsurkunde erwähnt werden soll, angibt.
    • Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Bestätigung per E-Mail stellt Pina Earth innerhalb von drei (3) Werktagen eine Rechnung aus und reserviert die bestätigten CO2-Zertifikate, so dass sie nicht von einer anderen Partei gekauft oder stillgelegt werden können. Falls die CO2-Zertifikate gleichzeitig im System reserviert werden und nicht mehr vorrätig sind, ist Pina Earth nicht haftbar und wird auf die schriftliche Bestätigungs-E-Mail antworten und angeben, dass die CO2-Zertifikate nicht mehr verfügbar sind.
    • Der Käufer hat die Rechnung innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Erhalt zu bezahlen. Die Zahlungen müssen in EURO auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto von Pina Earth erfolgen. Pina Earth kann die reservierten CO2-Zertifikate nach dem Fälligkeitsdatum der Rechnung nicht mehr zurückhalten und wird sie wieder auf den Online-shop stellen. Wenn die Zahlung nicht innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen eingeht, kann Pina Earth keine Garantie für den Erhalt der CO2-Zertifikate übernehmen.

Nach Eingang des zu zahlenden Betrages stellt Pina Earth dem Käufer eine Stilllegungsurkunde im vereinbarten Leistungsumfang zu. Der Käufer ist vorleistungsverpflichtet. Die Versendung der Stilllegungsurkunde erfolgt nach Zahlungseingang innerhalb von 3-5 Werktagen.

6. Rechte und Pflichten des Käufers

Der Käufer bestätigt, dass die Organisation oder die Geschäftsabteilung, für die die erworbenen CO2-Zertifikate erworben werden, keinen wesentlichen Anteil der Einnahmen aus Aktivitäten in den Bereichen Verteidigung, Öl, Gas, Kohle, Spielbanken und Glücksspiel erzielt.

Der Käufer ist berechtigt, das vermiedene oder entfernte CO2-Äquivalent (Impact Claim), die getätigte Investition (Finance Claim) oder den Beitrag zu den Klimaschutzzielen (Contribution Claim) öffentlich zu kommunizieren. Die zulässigen Ansprüche (Claims) in Bezug auf das gekaufte CO2-Zertifikat beschränken sich auf die vorgenannten Ansprüche, schließen aber ausdrücklich Ansprüche auf “Klimaneutralität”, “Kompensation” oder “Ausgleich” aus. Der Käufer darf sich nicht öffentlich auf die "Klimaneutralität" der gekauften CO2-Zertifikate berufen.

In Bezug auf die gekauften CO2-Zertifikate, die dem Käufer gemäß diesem Vertrag geliefert werden, erklärt sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden und erkennt an, dass er die betreffenden CO2-Zertifikate nicht an Dritte verkaufen oder transferieren wird.

Der Verkäufer hat das Recht, zu Marketingzwecken auf den Käufer zu verweisen und das Logo des Käufers zu verwenden.

7. Höhere Gewalt 

Sollte eine der Parteien aus Gründen höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert sein, so wird diese Verpflichtung in dem Umfang und für die Dauer ausgesetzt, in dem sie von der höheren Gewalt betroffen ist, wobei die verhinderte Partei Anspruch auf eine angemessene Terminverlängerung hat.

Jede Partei unterrichtet die andere Partei innerhalb von fünf (5) Werktagen, spätestens jedoch am Lieferdatum, nachdem sie von einem Ereignis höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat, über das Vorliegen und den Zeitpunkt des Beginns eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag behindern könnte. Jede Partei teilt der anderen Partei ebenfalls das Datum mit, an dem das Ereignis endet, und gibt den neu festgelegten Zeitpunkt an, bis zu dem die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag abgeschlossen sein muss. 

Der Verkäufer und der Käufer werden sich miteinander beraten, um weitere geeignete Maßnahmen festzulegen, falls ein Zustand höherer Gewalt nach Ablauf von fünf (5) Werktagen, spätestens jedoch zum Lieferdatum, ab dem Datum der Bekanntgabe des Zustands andauert.

Keine der Parteien haftet für Schadensersatz oder hat das Recht, den Vertrag wegen Verzugs oder aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn ein solcher Verzug oder ein solcher wichtiger Grund auf höhere Gewalt zurückzuführen ist; die nicht behinderte Partei ist jedoch berechtigt, den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zu kündigen, wenn (i) der Umstand der höheren Gewalt auch nach drei (3) Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe fortbesteht und (ii) der Verkäufer keine Ersatz-Zertifikate gemäß Ziffer 7.5 unten zur Verfügung stellt.

Sollte der Verkäufer aufgrund höherer Gewalt, die länger als drei (3) Monate andauert, keine CO2-Zertifikate liefern, werden sich die Parteien auf eine Regelung des Falls nach Treu und Glauben einigen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: Da die CO2-Speicherung in Wäldern immer mit einem Restrisiko behaftet ist, wieder freigesetzt zu werden, unterhält der Verkäufer für alle Projekte einen Risikopuffer, in den ein angemessener Prozentsatz der ausgestellten CO2-Zertifikate entsprechend der Projektmethodik eingelegt wird. Der Risikopuffer wird vom Verkäufer nach eigenem Ermessen verwaltet und kann für alle Projekte im Falle eines Schadensfalls aufgrund höherer Gewalt genutzt werden. Dementsprechend darf der Verkäufer im Falle von höherer Gewalt die betroffenen CO2-Zertifikate durch Ersatz-Zertifikate aus dem Risikopuffer ersetzen. Die Verpflichtung des Verkäufers, verlorene CO2-Zertifikate zu ersetzen, ist jedoch auf den jeweiligen Risikopuffer des Projekts, wie in der jeweiligen Bestellung angegeben, beschränkt, und jede weitere Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Einigung nach Treu und Glauben wird auf dieser Grundlage erfolgen.

8. Widerrufsrecht und -folgen

Verbrauchern steht nach den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher regelmäßig die Kosten der Rücksendung, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat oder der Verbraucher seinen Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Als Verbraucher haben Sie daher das Recht, Ihre Vertragserklärung nach Maßgabe der folgenden Widerrufsbelehrung zu widerrufen:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 §2 in Verbindung mit §1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß §312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 §3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Postalisch:


Pina Technologies GmbH
Vogelanger 7, 82319 Starnberg

E-mail: info@pina.earth

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher regelmäßig die Kosten der Rücksendung, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat oder der Verbraucher seinen Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann können Sie dieses Formular ausfüllen und senden Sie es an uns:

Pina Technologies GmbH

Vogelanger 7, 82319 Starnberg

E-mail: info@pina.earth

Widerrufserklärung

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren

(*)/Bestellt am (*)/erhalten am (*)

Name des/der Verbraucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum(*) Unzutreffendes streichen

9. Beschwerden

Die EU-Kommission stellt eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbraucher haben dort die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform erreichen Sie ab dem 15. Februar 2016 unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ .

10. Vertragstextspeicherung

Der Vertragstext wird für die Kaufabwicklung nach Vertragsschluss nicht gespeichert und ist auf der Website für den Kunden nicht erneut abrufbar. Über die Druckfunktion des Browsers kann die Website mit den maßgeblichen Vertragsinformationen während des Bestellvorgangs ausgedruckt werden. Zudem teilt die Pina Technologies GmbH dem Kunden die erforderlichen Vertragsinformationen mit.

Nach dem Drücken des Buttons »Bestellen« ist eine Änderung nicht mehr möglich.

11. Geltendes Recht und Streitigkeiten

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980).

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sind, soweit möglich, innerhalb von sechzig (60) Werktagen nach der schriftlichen Mitteilung des Verkäufers oder des Käufers über das Bestehen einer solchen Streitigkeit auf dem Verhandlungswege zwischen den Parteien gütlich beizulegen.

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind ausschließlich die Gerichte am Sitz des Verkäufers zuständig.

12. Haftungsbeschränkung

Der Verkäufer haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, auch die seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei (i) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) Übernahme einer verschuldensunabhängigen Garantie, (iii) Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), und (iv) Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln, haftet der Verkäufer auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 

Die Regelungen des vorstehenden Absatzes dieser Ziffer 12 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Die Haftung der Parteien auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach den Bestimmungen dieses Abschnitts 12 eingeschränkt.

Die Parteien haften nicht bei Fahrlässigkeit ihrer leitenden Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Erbringung der Leistungen und zur Erfüllung von Verpflichtungen, die Freiheit von Rechtsmängeln und Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die der anderen Partei die vertragsgemäße Verwendung der Leistungen ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal der anderen Partei oder den Schutz von deren Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit eine Partei nach Abschnitt 12.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die als mögliche Folge einer Vertragsverletzung bei Vertragsschluss vorhersehbar waren oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts 12.3 gelten nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der schädigenden Partei.

Im Falle einer Haftung für Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Schadensverursachers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden je Schadensfall auf einen Betrag in Höhe von zwanzig Prozent (20 %) des Wertes der jeweils betroffenen Bestellung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. 

Alle zusätzlichen Kosten, die durch die Beschaffung von Ersatz-Zertifikaten entstehen, sind vom Käufer zu tragen.

Im Falle einer Haftung für Fahrlässigkeit haftet keine der Parteien für entgangenen Gewinn, entgangene Geschäfte, entgangene erwartete Einsparungen, Verlust oder Beschädigung des Firmenwerts und indirekte oder Folgeschäden. 

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Parteien.

Die Einschränkungen dieses Abschnitts 12 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Änderungen dieser AGB

Die Pina Technologies GmbH ist zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Für Sie gelten die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen von Pina Earth jeweils gültigen Richtlinien und Bedingungen der AGB. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig, nichtig oder aus irgendeinem Grund nicht durchsetzbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die Geschäftsbedingungen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, stets die neueste Version der im Online-Shop veröffentlichten AGBs zu lesen.