Pina Technologies GmbH, Schwanthalerstraße 32, 80336 München, Deutschland
1.1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Zertifikaten (im Folgenden „AGB“) der Pina Technologies GmbH, Schwanthalerstraße 32, 80336 München, Deutschland (im Folgenden „Pina“), sind die Bedingungen, unter denen Pina als „Verkäufer“ sich bereit erklärt, Ihnen als „Käufer“ Zertifikate zu verkaufen, die jeweils in einem Bestellformular näher spezifiziert sind. Jedes Bestellformular enthält diese AGB, und nach Unterzeichnung durch die Parteien bilden das unterzeichnete Bestellformular und diese AGB einen Zertifikats-Kaufvertrag (im folgenden „Vertrag“).
1.2. Für alle solche Zertifikatskäufe zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (jeweils eine „Partei und zusammen die „Parteien) gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen dieser AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, sofern zwischen Ihnen und uns nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Insbesondere werden abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Gültigkeit und Anwendbarkeit ausdrücklich und schriftlich zu.
1.3. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft. Wir können daher vor Vertragsabschluss von Ihnen einen ausreichenden Nachweis Ihrer unternehmerischen Tätigkeit verlangen, zum Beispiel durch Angabe Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder durch andere geeignete Nachweise. Die für diesen Nachweis erforderlichen Daten müssen von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden.
2.1. „Ausstellung“: Bezeichnet das Jahr, in dem das Zertifikat von der externen Validierungs- und Prüfstelle validiert wurde.
2.2. „Bestellung“: Bezeichnet das/die Dokument(e) in dem vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Format, das/die vom Käufer verwendet wird/werden, um zusätzliche Zertifikate anzufordern, wie in Ziffer 3 näher beschrieben.
2.3. „CO2-Äquivalent“: Bezeichnet ein metrisches Maß, mit dem die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) und verschiedenen Treibhausgasen (die sechs Gase aus Anhang A des Kyoto-Protokolls) auf der Grundlage ihres globalen Erwärmungspotenzials verglichen werden können.
2.4. „Einzelpreis“: Bezeichnet den Preis, der vom Verkäufer an den Käufer pro geliefertem Zertifikat zu zahlen ist, wie in der jeweiligen Bestellung festgelegt.
2.5. „Ersatz-Zertifikate“: Bezeichnet alle Zertifikate desselben oder eines ähnlichen Zertifizierungs-Standards, die dem Käufer gemäß Ziffer 3.3 als Ersatz für einen Fehlbestand angeboten werden und die durch ein Zertifikat aus einem registrierten Projekt generiert wurden.
2.6. „Gekauftes Zertifikat“: Bezeichnet ein oder mehrere Zertifikate, das/die der Käufer vom Verkäufer in den in der/den jeweiligen Bestellung(en) angegebenen Mengen kauft.
2.7. „Höhere Gewalt“: Ein Umstand oder eine Gegebenheit, der/die sich der Kontrolle einer der Parteien entzieht und die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag behindert. Dazu gehören unter anderem Streiks, Aussperrungen, Aufstände, Invasion, Krieg, zivile Unruhen, böswillige Beschädigungen oder andere überwiegende Notfallmaßnahmen, Unfälle, Feuer, Explosionen, Terrorismus, Sabotage, Überschwemmungen und Stürme, Erdbeben, Bodenabsenkungen, andere Naturkatastrophen, die Einführung nationaler oder internationaler Verordnungen, Rechtsakte oder Gesetze, die es unmöglich machen, die gekauften Zertifikate zu erstellen, zu registrieren oder zu liefern, oder vergleichbare Umstände. Darüber hinaus gelten alle Umstände oder Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Register oder dem Zertifizierungs-Standard, einschließlich Ausfallzeiten der relevanten Systeme, Plattformen, Webseiten oder ähnlicher Ereignisse, die die Lieferung verzögern oder die Lieferung der gekauften Zertifikate durch den Verkäufer an den Käufer nicht ratsam, undurchführbar oder unmöglich machen, ebenfalls als höhere Gewalt.
2.8. „Lieferdatum“: Hat die in der jeweiligen Bestellung zugewiesene Bedeutung.
2.9. „Lieferung“: Gilt mit der endgültigen Stilllegung von gekauften Zertifikaten im Namen des Käufers als erfolgt.
2.10. „Projekt“: Bezeichnet ein Wald-Klimaschutzprojekt, innerhalb dessen durch zuvor festgelegte Projektaktivitäten auf einer Projektfläche zusätzlich CO2-Emissionen entfernt oder vermieden werden.
2.11. „Referenzszenario“: Bezieht sich auf das Szenario, das die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen, die im Waldgebiet des Projekts ohne die Projektaktivitäten auftreten würden, in angemessener Weise darstellt und in Übereinstimmung mit den Zertifikats-Bestimmungen bestimmt wird.
2.12. „Register“: Bezieht sich auf ein Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank, die unter anderem Zertifikate anerkennt, die unter dem Zertifizierungs-Standard generiert wurden, und in der Lage ist, die Prozesse bezüglich der Ausstellung, des Besitzes, den Transfer und der Kündigung oder Stilllegung von Zertifikaten auszuführen.
2.13. „Stilllegung“: Bezeichnet Zertifikate, die aus dem Register eines Zertifizierungs-Standards stillgelegt wurden. Zur Vermeidung von Zweifeln wird durch eine Stilllegung vermieden, dass Zertifikate doppeltgezählt/verwendet/von mehreren Käufern beansprucht werden.
2.14. „Verbundenes Unternehmen“: Bezieht sich auf jede juristische Person, die jetzt oder in Zukunft direkt oder indirekt eine der Parteien kontrolliert, mit ihr oder von ihr kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle steht. Für die Zwecke des Vorhergehenden bedeutet "Kontrolle" eine fünfzigprozentige (50 %) oder höhere Beteiligung an dem betreffenden Unternehmen oder die Befugnis, die Leitung dieses Unternehmens zu bestimmen.
2.15. „Vertrag“: Bezieht sich auf den Zertifikats-Kaufvertrag gemäß Definition in Abschnitt 1.1.
2.16. „Vertrauliche Informationen“: Im Sinne dieser AGB bezeichnet der Begriff "vertrauliche Informationen" alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, geschäftlichen, personellen, verwaltungstechnischen oder sonstigen Informationen, unabhängig davon, ob sie als „Vertraulich“ gekennzeichnet sind oder nicht, die sich auf die offenlegende Partei oder ein verbundenes Unternehmen beziehen und die der empfangenden Partei oder ihren bevollmächtigten Personen direkt oder indirekt von der offenlegenden Partei oder einem verbundenen Unternehmen am oder nach dem Datum des Vertrages im Zusammenhang mit dem Kauf eines Zertifikats zugänglich gemacht werden oder ihnen auf andere Weise bekannt werden. Ob und auf welchem Trägermedium die vertraulichen Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen eingeschlossen. Es ist auch unerheblich, ob Dokumente oder andere Speichermedien von der offenlegenden Partei oder der interessierten Partei oder anderen erstellt wurden, sofern sie vertrauliche Informationen enthalten, wiedergeben oder auf diese Bezug nehmen. Vertrauliche Informationen können auch Informationen und Dokumente umfassen, die im Einzelfall nicht die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) erfüllen. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere:
● Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Produkte (sowohl Software als auch Hardware), Herstellungsverfahren, jegliche Technologie, Prototypen, Know-how, Erfindungen, Geschäftsbeziehungen, Kundenlisten, Geschäftsstrategien, Geschäftspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digitale Informationen (Daten);
● Jegliche Unterlagen und Informationen der offenlegenden Partei, die technischen und organisatorischen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegen, als vertraulich gekennzeichnet sind oder je nach Art der Informationen oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind;
● Informationen über aktuelle oder potenzielle Kunden, Geschäftspartner oder Investoren des Verkäufers;
Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an die interessierte Partei bereits öffentlich zugänglich waren oder später ohne Verletzung dieses Vertrages oder der Vertraulichkeitsverpflichtungen seitens der interessierten Partei oder befugter Personen öffentlich zugänglich wurden. Die Beweislast liegt bei der interessierten Partei.
2.17. „Werktag“: Ist ein regulärer Arbeitstag in München.
2.18. „Zertifikat“: Bezeichnet ein CO2-Zertifikat, das als eine Einheit beschrieben wird und aus einem Projekt resultiert, das über das geltende Referenzszenario hinausgeht und einer Tonne CO2-Äquivalent entspricht, die während der Projektlaufzeit aus der Atmosphäre entfernt oder vermieden wurde (ex-post Zertifkat) bzw. wird (ex-ante Zertifikat) und welches gemäß dem Zertifizierungs-Standard ausgestellt wird.
2.19. „Zertifikats-Bestimmungen“: Bezeichnet die anwendbaren Bestimmungen, wie sie im Zertifizierungs-Standard und allen relevanten Entscheidungen, Richtlinien, Modalitäten und Verfahren, die gemäß ihnen getroffen und/oder von Zeit zu Zeit ergänzt werden, dargelegt sind, und die jene Bestimmungen umfassen, die speziell für die Stilllegung und den Transfer von Zertifikaten erfüllt werden müssen.
2.20. „Zertifizierungs-Standard“: Bezeichnet den Standard und/oder die Methodik, die für die gekauften Zertifikate im Rahmen dieses Vertrags gelten, und wird in der/den jeweiligen Bestellung(en) definiert.
3.1. Der Käufer und der Verkäufer können die Transaktion von Zertifikaten vereinbaren, indem sie eine oder mehrere Bestellungen in dem vom Verkäufer entwickelten und zur Verfügung gestellten Format, z. B. gemäß der diesem Vertrag beigefügten Anlage 01, abschließen. Eine solche Bestellung enthält unter anderem: (i) die Anzahl der gekauften Zertifikate, (ii) das Lieferdatum, (iii) den Einzelpreis und (iv) das Zahlungsdatum und ist erst dann verbindlich, wenn sie von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
3.2. Für alle Bestellungen gelten die in diesen AGB festgelegten Bedingungen. Im Falle von Abweichungen zwischen diesen AGB und der/den Bestellung(en) sind die Bestimmungen der betreffenden Bestellung(en) maßgebend.
3.3. Falls die Anzahl der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Zertifikate zum Lieferdatum geringer ist als die Menge der gekauften Zertifikate, liefert der Verkäufer dem Käufer innerhalb einer angemessenen First, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Monaten nach dem Lieferdatum Ersatz-Zertifikate.
4.1. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Verhandlung, Vorbereitung, Durchführung und Inkraftsetzung dieses Vertrags.
4.2. Der Käufer trägt die Kosten für die Übertragung oder Stilllegung der erworbenen Zertifikate auf das Registerkonto oder das Stilllegungskonto des Käufers.
4.3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rahmen dieses Vertrages in Verzug, so schuldet der Käufer unbeschadet der sonstigen Rechte und Ansprüche des Verkäufers die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden EURIBOR zuzüglich acht Prozent (8 %) p.a. mit monatlicher Zinseszinsberechnung ab und einschließlich dem Zahlungsdatum.
4.4. Alle in diesem Vertrag oder in den jeweiligen Bestellungen genannten Beträge verstehen sich ohne die auf die Lieferung oder Lieferungen anfallende Mehrwertsteuer (MwSt.), für die diese Beträge die gesamte oder einen Teil der Gegenleistung für Mehrwertsteuerzwecke darstellen. Die mehrwertsteuerliche Behandlung einer Zahlung richtet sich nach dem Mehrwertsteuerrecht der Gerichtsbarkeit, in der eine mehrwertsteuerpflichtige Transaktion als stattgefunden gilt. Wenn auf eine solche Lieferung oder Lieferungen ordnungsgemäß Mehrwertsteuer zu entrichten ist, zahlt der Käufer dem Verkäufer einen Betrag in Höhe der in der Gerichtsbarkeit des Verkäufers zu entrichtenden Mehrwertsteuer, sofern der Verkäufer dem Käufer eine gültige Mehrwertsteuerrechnung über diesen Betrag vorlegt. Jede Partei wird der anderen Partei im gesetzlich zulässigen Umfang alle zusätzlichen gültigen Mehrwertsteuerrechnungen zur Verfügung stellen, die für die Zwecke des Vertrages erforderlich sind, und wird, soweit gesetzlich vorgeschrieben, die in ihrem Land ordnungsgemäß fällige Mehrwertsteuer korrekt abrechnen.
4.5. Vorbehaltlich der Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf die Umsatzsteuer wird jede Partei dafür sorgen, dass alle Lizenzgebühren, Steuern, Abgaben und sonstigen Beträge (einschließlich Stempelgebühren, sonstiger dokumentarischer Steuern, Klimawandelabgaben oder sonstiger Umweltsteuern oder -abgaben), die von dieser Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag in ihrer eigenen Rechtsordnung gesetzlich zu zahlen sind, entrichtet werden. Sollte der Verkäufer gesetzlich verpflichtet sein, eine Steuer zu zahlen, die ordnungsgemäß auf Rechnung des Käufers geht, wird der Käufer den Verkäufer in Bezug auf diese Steuer unverzüglich freistellen oder diese erstatten.
5.1. Der Käufer bestätigt, dass die Organisation oder die Geschäftsabteilung, für die die erworbenen Zertifikate erworben werden, keinen wesentlichen Anteil der Einnahmen aus Aktivitäten in den Bereichen Verteidigung, Öl, Gas, Kohle, Tierhaltung, Spielbanken und Glücksspiel erzielt.
5.2. Der Käufer ist berechtigt, das vermiedene oder entfernte CO2-Äquivalent (Impact Claim), die getätigte Investition (Finance Claim) oder den Beitrag zu den Klimaschutzzielen (Contribution Claim) öffentlich zu kommunizieren.
5.3. Der Käufer ist nur dann berechtigt, Kompensations Claims (einschließlich Klimaneutralitäts-, Net-Zero, oder Ausgleichs-Claims) aus den gekauften Zertifikaten öffentlich zu kommunizieren, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. Die Menge der Scope-1-, Scope-2-und Scope-3-Emissionen des Käufers ist öffentlich
b. Der Käufer verpflichtet sich öffentlich, seine Emissionen zu reduzieren (z.B. über die SBTi)
c. Der Claim wird auf Unternehmensebene geltend gemacht (produktbezogene Kompensations Claims sind per EU-Richtlinie nicht erlaubt)
d. Gekaufte Zertifikate sind ex-post (die CO2-Äquivalente wurden in der Vergangenheit gespeichert und sind verifiziert)
e. Methodik und Details des Projekts sind öffentlich und die Investition erfolgt Tonne für Tonne
f. Nur bei einem Net-Zero Claim: Gekaufte Zertifikate sind „Carbon Removals“, also entfernen CO2-Äquivalente aus der Atmosphäre
6.1. Die Parteien behandeln die Bestimmungen dieses Vertrags und alle vertraulichen Informationen vertraulich und legen sie niemandem gegenüber offen, es sei denn, die Offenlegung ist im Rahmen dieses Vertrags ausdrücklich gestattet, und stellen sicher, dass die vertraulichen Informationen durch Sicherheitsmaßnahmen und ein angemessenes Maß an Sorgfalt geschützt werden. Jede Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen gegenüber ihren verbundenen Unternehmen und deren leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeitern und professionellen Beratern offenzulegen, soweit dies für Zwecke im Zusammenhang mit dem Vertrag und gegenüber den Wirtschaftsprüfern eines verbundenen Unternehmens erforderlich ist, oder wenn die Offenlegung: (a) von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Justiz-, Regierungs-, Aufsichts- oder Regulierungsbehörde gefordert oder verlangt wird; oder (b) gemäß den Regeln einer Börse, an der die Aktien oder sonstigen Wertpapiere eines verbundenen Unternehmens notiert sind, verlangt wird; oder (c) gemäß den Gesetzen oder Verordnungen eines Landes, das für die Angelegenheiten des verbundenen Unternehmen zuständig ist, verlangt wird; oder (d) mit Zustimmung der anderen Partei.
6.2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen hat der Käufer das Recht, grundlegende Informationen über das Projekt zu Marketingzwecken zu veröffentlichen. Bei solchen Veröffentlichung über das Projekt muss der Käufer auf das Jahr verweisen, für das die Zertifikate erworben wurden (z. B. "Unser Unternehmen hat in ein zertifiziertes Klimaschutzprojekt investiert, um die Verantwortung für unsere CO2-Emissionen im Jahr 2025 zu übernehmen"). Der Verkäufer hat das Recht, zu Marketingzwecken auf den Käufer zu verweisen und das Logo des Käufers zu verwenden.
7.1. Sollte eine der Parteien aus Gründen höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert sein, so wird diese Verpflichtung in dem Umfang und für die Dauer ausgesetzt, in dem sie von der höheren Gewalt betroffen ist, wobei die verhinderte Partei Anspruch auf eine angemessene Terminverlängerung hat.
7.2. Jede Partei unterrichtet die andere Partei innerhalb von dreißig (30) Werktagen, spätestens jedoch am Lieferdatum, nachdem sie von einem Ereignis höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat, über das Vorliegen und den Zeitpunkt des Beginns eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag behindern könnte. Jede Partei teilt der anderen Partei ebenfalls das Datum mit, an dem das Ereignis endet, und gibt den neu festgelegten Zeitpunkt an, bis zu dem die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag abgeschlossen sein muss.
7.3. Der Verkäufer und der Käufer werden sich miteinander beraten, um weitere geeignete Maßnahmen festzulegen, falls ein Zustand höherer Gewalt nach Ablauf von dreißig (30) Werktagen, spätestens jedoch zum Lieferdatum, ab dem Datum der Bekanntgabe des Zustands andauert.
7.4. Keine der Parteien haftet für Schadensersatz oder hat das Recht, den Vertrag wegen Verzugs oder aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn ein solcher Verzug oder ein solcher wichtiger Grund auf höhere Gewalt zurückzuführen ist; die nicht behinderte Partei ist jedoch berechtigt, den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zu kündigen, wenn (i) der Umstand der höheren Gewalt auch nach drei (3) Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe fortbesteht und (ii) der Verkäufer keine Ersatz-Zertifikate gemäß Ziffer 7.5 unten zur Verfügung stellt.
7.5. Sollte der Verkäufer aufgrund höherer Gewalt, die länger als drei (3) Monate andauert, keine Zertifikate liefern, werden sich die Parteien ungeachtet der obigen Ziffer 7.4 auf eine Regelung des Falls nach Treu und Glauben einigen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: Da die CO2-Speicherung in Wäldern immer mit einem Restrisiko behaftet ist, wieder freigesetzt zu werden, unterhält der Verkäufer für alle Projekte einen Risikopuffer, in den ein angemessener Prozentsatz der ausgestellten Zertifikate entsprechend der Projektmethodik eingelegt wird. Der Risikopuffer wird vom Verkäufer nach eigenem Ermessen verwaltet und kann für alle Projekte im Falle eines Schadensfalls aufgrund höherer Gewalt genutzt werden. Dementsprechend darf der Verkäufer im Falle von höherer Gewalt die betroffenen Zertifikate durch Ersatz-Zertifikate aus dem Risikopuffer ersetzen. Die Verpflichtung des Verkäufers, verlorene Zertifikate zu ersetzen, ist jedoch auf den jeweiligen Risikopuffer des Projekts, wie in der jeweiligen Bestellung angegeben, beschränkt, und jede weitere Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Einigung nach Treu und Glauben wird auf dieser Grundlage erfolgen.
8.1. Soweit in diesem Vertrag, einschließlich der folgenden Bestimmungen, nichts anderes vorgesehen ist, haftet der Verkäufer bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2. Der Verkäufer haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; geringfügige Pflichtverletzung) lediglich für:
a. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b. Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
8.3. Die Haftungsbeschränkungen aus Ziffer 9.2 gelten auch für Dritte und für Pflichtverletzungen von Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat. Sie gelten nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer 9.2 b. für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist diese Haftung auf Schäden beschränkt, die bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbar waren oder die er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Indirekte Schäden und Folgeschäden, die aus Leistungsmängeln resultieren, sind ebenfalls nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
8.5. Im Falle einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit gemäß Ziffer 9.2 b. ist die Verpflichtung der schädigenden Partei zur Zahlung von Schadensersatz für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden pro Schadensfall auf einen Betrag in Höhe von zwanzig Prozent (20%) des Wertes der jeweils betroffenen Bestellung und insgesamt auf einen Betrag in Höhe von zwanzig Prozent (20%) des Gesamtvertragspreises begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
8.6. Alle zusätzlichen Kosten, die durch die Beschaffung von Ersatz-Zertifikaten entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
9.1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (Übereinkommender Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980).
9.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sind, soweit möglich, innerhalb von sechzig (60) Werktagen nach der schriftlichen Mitteilung des Verkäufers oder des Käufers über das Bestehen einer solchen Streitigkeit auf dem Verhandlungswege zwischen den Parteien gütlich beizulegen.
9.3. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind ausschließlich die Gerichte am Sitz des Verkäufers zuständig.
10.1. Dieser Vertrag stellt die gesamte und alleinige Vereinbarung der Parteien in Bezug auf die Transaktion dar, und kein früherer oder gleichzeitiger mündlicher oder schriftlicher Vertrag oder Einigung gilt als Teil dieses Vertrags, es sei denn, er wird hierin ausdrücklich erwähnt, ist diesem Vertrag beigefügt oder wird ausdrücklich durch Bezugnahme in diesen Vertrag aufgenommen. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind integraler Bestandteil dieses Vertrages und gelten daher als Teil dieses Vertrages.
10.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
10.3. Keine der Parteien darf ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei, die nicht unbillig verweigert werden darf, den Vertrag oder die daraus erwachsenden Rechte oder Verpflichtungen ganz oder teilweise an eine andere Person abtreten oder anderweitig transferieren.
10.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Gestaltung von Bestimmungen zusammenzuarbeiten, die ein rechtgültiges Ergebnis erzielen, das dem ursprünglichen Sinn und Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung in Bezug auf Ort, Zeit, Umfang und Geltungsbereich wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Vorstehende gilt entsprechend für den Fall unbeabsichtigter Lücken in dem Vertrag. Diese Salvatorische Klausel ist keine bloße Umkehr der Beweislast, sondern ersetzt § 139 BGB in seiner Gesamtheit.
10.5. Die Parteien erkennen an und stimmen zu, dass DocuSign oder ein gleichwertiger Online-Dienst für jeden Unterzeichnungsvorgang eines Vertrages, einschließlich der Unterzeichnung dieses Vertrages, verwendet werden kann.
Anlage 1:
Diese Anlage beschreibt die von den Parteien vereinbartenspezifischen Bedingungen, die zusätzlich zu den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungenfür den Kauf von Zertifikaten („AGB“) die nachstehend beschriebene Kauftransaktion regeln sollen. Dieses Bestellformular bildet zusammen mit den AGB einen Zertifikats-Kaufvertrag („Vertrag“).
Falls sich die Parteien auf künftige Käufe einigen, werden sie, vorbehaltlich der Ziffer 1.2 und 3 der AGB, zusätzliche Bestellungen in eine mähnlichen Format wie in dieser Anlage ausführen.
EUR [Summe]
vom Käufer an den Verkäufer am Zahlungsdatum zuzahlen
For spot deals:
Der Verkäufer stellt dem Käufer die gekauften Zertifikate nach Vertragsunterschrift in Rechnung. Das Zahlungsdatum ist der zehnte (10.) Werktag nach der Ausstellung der Rechnung durch den Verkäufer an den Käufer.
For forward deals:
Der Verkäufer stellt dem Käufer die gekauften Zertifikate gemäß dem Rechnungsdatum in 1.1 in Rechnung. Das Zahlungsdatum ist der zehnte (10.) Werktag nach der Ausstellung der Rechnung durch den Verkäufer an den Käufer.
14 Tage nach der Zahlung durch den Käufer
Bank: GLS Gemeinschaftsbank eG
Addresse: Christstr. 9, 44789 Bochum, Deutschland
A/C Name: Pina Technologies GmbH
A/C Nr.: 1241084000
SWIFT Code: GENODEM1GLS
IBAN: DE54 4306 0967 1241 0840 00
Sämtliche Mitteilungen sind zu richten an:
an Verkäufer:
Unternehmensname: Pina Technologies GmbH
Person: Leos Paul Bloch
Tel.: +49 1517 433 5250
E-mail: leos.bloch@pina.earth
an Käufer:
Unternehmensname: Company Name
Person: Name
Tel.: Phone
E-mail: Mail